Eintrag: 07.01.2026 - Austrag: 30.04.2026
Samtgemeinde Fürstenau Fürstenau, 07.01.2026
Bekanntmachung
Streupflicht bei Schnee- und Eisglätte
Ich weise die Anlieger von Straßen darauf hin, dass sie gem. § 3 der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen und Wege im Gebiet der Samtgemeinde Fürstenau vom 18.12.1973 in Verbindung mit § 4 der Verordnung über die Art und den Umfang der Straßenreinigung in der Samtgemeinde Fürstenau vom 18.12.1973 verpflichtet sind, die Bürgersteige bis zu einer Breite von 1,50 m von Schnee und Eis freizuhalten. Ist ein Bürgersteig nicht vorhanden (insbesondere in den verkehrsberuhigten Bereichen), so ist ein ausreichend breiter Streifen neben oder am äußersten Rand der Fahrbahn freizuhalten.
Diese Verpflichtung bezieht sich nicht auf die Zeit vor 7.00 Uhr und nach 19.30 Uhr.
Bei Glätte sind zur Sicherung des Fußgängerverkehrs die Bürgersteige bis zu einer Breite von 1,50 m bzw. ausreichend breite Streifen neben oder am äußersten Rand der Fahrbahn mit Sand oder anderen abstumpfenden Mittel so zu bestreuen, dass ein sicherer Weg für Fußgänger vorhanden ist. Schädliche Chemikalien dürfen zur Beseitigung von Eis und Schnee nicht verwendet werden. Bei eintretendem Tauwetter sind die Gehwege von Eis und Schnee zu befreien, die Gossen sind schnee- und eisfrei zu halten, damit das Schmelzwasser abfließen kann. Die von den Gehwegen geräumten Schnee- und Eismassen müssen so gelagert werden, dass der Verkehr auf der Fahrbahn und dem Gehweg nicht gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert wird.
Weitere Einzelheiten können im Verwaltungsgebäude, Schloßplatz 1, Zimmer 25 und 26, erfragt werden.
Der Samtgemeindebürgermeister