Streupflicht bei Schnee- und Eisglätte

Eintrag: 07.01.2026 - Austrag: 30.04.2026

Samtgemeinde Fürstenau                                   Fürstenau, 07.01.2026

Bekanntmachung

Streupflicht bei Schnee- und Eisglätte

Ich weise die Anlieger von Straßen darauf hin, dass sie gem. § 3 der Satzung über die Reini­gung der öffentlichen Straßen und Wege im Gebiet der Samtgemeinde Fürstenau vom 18.12.1973 in Verbindung mit § 4 der Verordnung über die Art und den Umfang der Straßen­reinigung in der Samtgemeinde Fürstenau vom 18.12.1973 verpflichtet sind, die Bürgersteige bis zu einer Breite von 1,50 m von Schnee und Eis freizuhalten. Ist ein Bürgersteig nicht vor­handen (insbesondere in den verkehrsberuhigten Bereichen), so ist ein ausreichend breiter Streifen neben oder am äußersten Rand der Fahrbahn freizuhalten.

Diese Verpflichtung bezieht sich nicht auf die Zeit vor 7.00 Uhr und nach 19.30 Uhr.

Bei Glätte sind zur Sicherung des Fußgängerverkehrs die Bürgersteige bis zu einer Breite von 1,50 m bzw. ausreichend breite Streifen neben oder am äußersten Rand der Fahrbahn mit Sand oder anderen abstumpfenden Mittel so zu bestreuen, dass ein sicherer Weg für Fußgän­ger vorhanden ist. Schädliche Chemikalien dürfen zur Beseitigung von Eis und Schnee nicht verwendet werden. Bei eintretendem Tauwetter sind die Gehwege von Eis und Schnee zu befreien, die Gossen sind schnee- und eisfrei zu halten, damit das Schmelzwasser abfließen kann. Die von den Gehwegen geräumten Schnee- und Eismassen müssen so gelagert werden, dass der Verkehr auf der Fahrbahn und dem Gehweg nicht gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert wird.

Weitere Einzelheiten können im Verwaltungsgebäude, Schloßplatz 1, Zimmer 25 und 26, erfragt werden.

Der Samtgemeindebürgermeister

Wübbel