Inklusion

ein behindertes Kind sitzt an einem Klavier

Die Eingliederungshilfe verfolgt das Ziel, eine Behinderung zu vermeiden oder diese zu mildern. Wenn Ihr Kind eine Behinderung hat oder von einer Behinderung bedroht ist, können Ihnen zusätzliche Leistungen für die Betreuung in der Kindertagesstätte bewilligt werden. Dafür muss ein individueller Förderbedarf festgestellt sein.

Ihr Kind kann in einer integrativen Gruppe mit Kindern mit Behinderungen und ohne Behinderungen betreut werden oder alleine in einer Gruppe mit Kindern ohne Behinderungen (Einzelintegration). Hierbei sind zusätzliche Leistungen in Krippengruppen (Kinder im Alter unter 3 Jahren), Kindergartengruppen (Kinder ab dem 3. Lebensjahr) möglich.

Bei einem bestimmten Förderbedarf können Kinder auch in einem Heilpädagogischen Kindergarten für Kinder mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung, in einem Sprachheilkindergarten oder in einem Heilpädagogischen Kindergarten für Kinder mit einer Hörbehinderung betreut werden.

In Sprachheilkindergärten oder Heilpädagogischen Kindergärten für Kinder mit einer Hörbehinderung werden Kinder mit einer nicht nur vorübergehenden wesentlichen Sprach- oder Hörbehinderung – in der Regel nach Vollendung des 4. Lebensjahres – betreut. Sie erhalten dort sowohl heilpädagogische als auch medizinisch-therapeutische Leistungen.

Heilpädagogische Kindergärten, Sprachheilkindergärten und Heilpädagogische Kindergärten für Kinder mit einer Hörbehinderung haben sich auf die Förderung und Betreuung von Kindern mit Behinderungen spezialisiert. Sie bieten nicht immer eine gemeinsame Betreuung von Kindern mit und ohne Behinderungen an. Stellt der Träger der Eingliederungshilfe einen individuellen Unterstützungsbedarf bei Ihrem Kind fest, übernimmt er die Kosten für die Leistungen. Ihr Einkommen und Vermögen wird gegebenenfalls angerechnet.

In einem Sprachheilkindergarten oder in einem Heilpädagogischen Kindergarten für Kinder mit einer Hörbehinderung werden heilpädagogische und medizinisch-therapeutische Leistungen als „Sprachheilbehandlung gemeinsam erbracht (interdisziplinäre Komplexleistung). Grundlage hierfür ist die niedersächsische „Vereinbarung über die heilpädagogische Förderung und die medizinischen Therapien in Sprachheilkindergärten“. Ob bei Ihrem Kind ein Bedarf vorliegt, stellt der örtliche Träger der Eingliederungshilfe fest - unter Beteiligung der Fachberatung Hören, Sprache und Sehen des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie.

(Quelle: Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung)

Auch in der Kindertagespflege können Kinder im Alter von 0 - 13 Jahren inklusiv gefördert werden. Die Gruppengröße verringert sich auch hier zugunsten einer intensiveren Betreuung. Infos zur inklusiven Betreuung in der Kindertagespflege erhalten Sie im Familienservicebüro.


Selbsthilfegrupen, -Treffs

              Kontakt: Yvonne Geers, 0176-83333211 und Marianne Hoppe, 0151-21530583


Wer ist im Landkreis Osnabrück zuständig für die beschriebenen Leistungen:

Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche im Landkreis Osnabrück 
Zusätzliche Leistungen für Kinder mit körperlichen und geistigen Behinderungen in Krippen und Kindergärten
 
Klick hier für: Informationen zu unseren Krippen und KiTas

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