Wohnsitz

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie eine neue Wohnung beziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der für Sie zuständigen Meldebehörde am neuen Wohnort anmelden.

    Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind, dann müssen Sie von derjenigen Person angemeldet werden, in deren Wohnung Sie einziehen.

    Wenn Sie über 18 Jahre alt sind und für Sie ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt ist, der Ihren Aufenthalt bestimmen kann, dann muss Ihre neue Wohnung von Ihrem Pfleger oder Betreuer angemeldet werden.

    Neugeborene, die im Inland geboren wurden, müssen Sie nur anmelden, wenn diese in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter ziehen.

    Sie müssen zur Anmeldung Ihrer neuen Wohnung persönlich bei der für Sie zuständigen Meldebehörde vorbeikommen oder eine andere Person bevollmächtigen.

  • Verfahrensablauf

    • Sie erscheinen persönlich bei der für Sie zuständigen Meldebehörde oder lassen sich durch eine Person mit Vollmacht vertreten.
    • Sie füllen den Meldeschein aus und unterschreiben ihn (außer bei automatisiertem Melderegister).
    • Sie legen alle erforderlichen Unterlagen vor.
    • Abschließend erhalten Sie von der Meldebehörde eine amtliche Meldebestätigung über die Anmeldung.
  • Zuständige Stelle

    Meldebehörde des neuen Wohnortes

  • Voraussetzungen

    Sie haben eine neue Wohnung in Deutschland bezogen.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Ausgefüllter Meldeschein (außer bei automatisiertem Melderegister)
    • Mindestens ein Identitätsnachweis:
      • Personalausweis
      • Vorläufiger Personalausweis
      • Ersatz-Personalausweis
      • Anerkannter und gültiger Pass
      • Anerkanntes und gültiges Passersatzpapier
    • Bei Bezug eines Mietobjekts: Wohnungsgeberbestätigung oder entsprechendes Zuordnungsmerkmal
    • Bei Bezug von Wohneigentum: notariell beurkundeter Kaufvertrag oder Grundbuchauszug
    • Bei betreuten Personen: schriftliche Vollmacht oder Betreuerausweis
    • Bei Vertretung durch eine andere Personen: schriftliche Vollmacht und Ausweisdokumente der anzumeldenden Person
    • Bei Zuzug aus dem Ausland: letzte Wohnanschrift in Deutschland (Anmeldebestätigung, Tag des Ein- und Auszugs)
    • Bei Ehegatten, Lebenspartnern und Familienangehörigen mit denselben Zuzugsdaten: Zuzugsdatum sowie frühere und derzeitige Wohnungen
    • Die zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen (zum Beispiel: Heiratsurkunde, Geburtsurkunde)

    Bei Anmeldungen durch bevollmächtigte Personen, durch Betreuer oder bei der Anmeldung von Kindern unter 16 Jahren oder weiterer Personen können zusätzliche Unterlagen erforderlich sein. Bitte informieren Sie sich vorab bei Ihrer zuständigen Meldebehörde.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Es fallen keine Gebühren an.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Sie müssen Ihren neuen Wohnsitz innerhalb von 2 Wochen nach Beziehen der neuen Wohnung anmelden.

  • Rechtsgrundlage

    § 17 Absatz 1 und 3 Bundesmeldegesetz (BMG)

    https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__17.html

    § 21 Absatz 4 Bundesmeldegesetz (BMG)

    https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__21.html

    § 23 Bundesmeldegesetz (BMG)

    https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__23.html

    § 24 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG)

    https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__24.html

    Nummern 17.1, 17.3, 22 und 23.0 bis 23.0.2 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetztes (BMGVwV)

    https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_27092022_VII2201041418.htm

  • Anträge / Formulare

    Formulare vorhanden: nein

    Schriftform erforderlich: ja (außer bei automatisiertem Melderegister)

    Formlose Antragsstellung möglich: nein

    Persönliches Erscheinen nötig: nein

  • Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Anfechtungsklage
    • Verpflichtungsklage
  • Kurztext

    • Wohnsitz Anmeldung
    • Wer eine Wohnung bezieht, muss sich bei der zuständigen Meldebehörde anmelden
    • Meldefrist: innerhalb von 2 Wochen nach Einzug
    • Anmeldung muss persönlich erfolgen oder durch Person mit Vollmacht
    • zuständig: zuständige Meldebehörde des neuen Wohnortes
    • Erforderlich: Identitätsnachweis, Wohnungsgeberbestätigung, ggfs. weitere Unterlagen erforderlich (bei Meldebehörde vorab informieren)
  • Weiterführende Informationen

    Wenn Sie sich nach einem Umzug nicht rechtzeitig beim Einwohnermeldeamt anmelden – also nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug – handeln Sie ordnungswidrig. Das gilt auch, wenn man sich falsch oder gar nicht anmeldet.

    In solchen Fällen kann gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Bundesmeldegesetz (BMG) ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro verhängt werden.

  • Urheber

    Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
  • Typisierung

    3b

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig ist die Meldebehörde Ihres neuen Wohnortes – vor Ort oder, sofern verfügbar, auch online.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende