Luftbild Stadt

09. März 2017

Hinweis:

Auf der gestrigen Veranstaltung wurde die erhöhte Absetzbarkeit für selbstgenutzte Wohnobjekte infrage gestellt.

Es ist aber richtig, dass auch für Objekte, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, erhöhte Abschreibungsmöglichkeiten bestehen:

Aufwendungen für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen können hier nicht - wie in §§ 7h und 7i EStG für vermietete Objekte geregelt: Verrechnung mit Einnahmen aus demselben Objekt - sondern gem. § 10 EStG wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.